Kostenübernahme Krankenkasse

Hilfsmittel stehen grundsätzlich unter dem sogenannten Genehmigungsvorbehalt durch die Krankenkasse. Ein Antrag auf Versorgung mit einem Hilfsmittel muss somit von der Krankenkasse vor der Versorgung genehmigt werden. Typischerweise wird ein Kostenvoranschlag durch den Versorger Ihrer Wahl zusammen mit einer ärztlichen Verordnung bei der Krankenkasse direkt durch den Versorger eingereicht. Die Entscheidung der Krankenkasse über die teilweise oder vollständige Genehmigung oder auch die Ablehnung wird Ihnen, als Versicherte, mitgeteilt.

In der Regel übernehmen die Krankenkassen bei einer Genehmigung die gesamten Kosten für einen Sprachcomputer. Da Kinder nicht zuzahlungspflichtig sind, fallen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten an.

Einige Krankenkassen können versuchen die Übernahme der Leistung abzulehnen, oder aber den Umfang der Versorgung zu mindern, indem sie von einem „Basisausgleich“ sprechen und die Versorgung mit einem Gerät anstreben, welches weniger Möglichkeiten zur Verfügung stellt.
Hier kann man einen Einspruch erheben und sich auf den gesetzlichen Anspruch auf ein Hilfsmittel nach §33 Abs. 1 S.1 SGB V beziehen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Sprachcomputern

Für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse muss eine Diagnose vorliegen, die den Ausgleich durch einen Sprachcomputer rechtfertigt. Wir können Sie hierzu individuell beraten. Eine allgemeingültige Antwort können wir an dieser Stelle leider nicht geben.

Ablauf zur Kostenübernahme

  1. Erprobung eines Gerätes, hierzu beraten wir Sie gerne vorab und finden mit Ihnen das ideale Gerät für Ihr Kind.
  2. Ausstellung des Rezeptes durch einen Arzt (zum Beispiel durch den Kinderarzt oder das SPZ (Sozial-Pädiatrisches-Zentrum))
  3. Einreichen des Kostenvoranschlages durch den Versorger
  4. Warten – bis zu 8 Wochen Bearbeitungszeit bei der Krankenkasse